Zopf ist ab: Ausländer haben bei einer DM kein Startrecht mehr

(Darmstadt/Krefeld, 22. November 2016) Setzen wir zum besseren (Miss-)Verständnis voraus, was Chef-Literat Karl-Heinz „Flunker“ Flucke (im Bild) aus Berlin in einem Beitrag zur Herbsttagung der Landes-Seniorenwarte Anfang Oktober 2016 in Darmstadt auf der Netzseite des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV) formulierte: „Darüber hinaus gab es eine Empfehlung zur DLO-Änderung im Ausländerteilnahmerecht. Die Seniorenwarte sehen keine Probleme in der Teilnahme von ausländischen Athleten an Deutschen Senioren-Meisterschaften nach der bisher gültigen Regelung. Der Bundesausschuss wird gebeten, eine Beibehaltung der alten Regelung im Bereich der Senioren zu beantragen.“ Auf die alte und beabsichtigte neue Regelung nahm er jedoch keinen Bezug.

Schwammige, unvollständige Formulierung

Hand aufs Herz: Versteht das jemand? Offen gestanden konnte ich nichts damit anfangen, war mir zu schwammig und unvollständig von hinten durch die Brust ins Auge. Tatsache war indes, dass EU-Ausländer, und meines Wissens nur die, ein Startrecht bei Deutschen Meisterschaften haben/hatten, wenn sie einem deutschen Verein angehören und ihren Lebensmittelpunkt (Wohnsitz) in der Bundesrepublik haben. Nennen wir konkret drei Beispiele aus dem Bereich Stoß/Wurf: Margarete Tomanek (*1949; Belgien) von der LG Grafing/Ebersberg, Stipo Knez (*1949; Kroatien) von der LG ESV Augsbug/TSV Neusäß und Lampis-Gründervater Peter Holthuijsen (*1961; Niederlande) vom SC Myhl sind international für ihr Heimatland gestartet, durften dazu hier zu Lande bei Deutschen Senioren-Meisterschaften Titel und Medaillen gewinnen.
Dieser Zopf ist nunmehr ab. Die Deutsche Leichtathletik-Ordnung (DLO) in der veröffentlichten Fassung vom 03.November 2016 besagt unter § 5.2.1: Sämtliche Meisterschaften sind grundsätzlich offen für alle Athleten, die die deutsche Staatsbürgershaft und ein gültiges Startrecht für einen deutschen Verein/LG haben. Fußnote: Andere Verbandsorganisationen können diese Bestimmungen für ihre Meisterschaften bzw. Veranstaltungen übernehmen bzw. abweichende Regelungen der DLO und IWR treffen. - Zitat Ende!

Was ist mit Gewohnheitsrecht oder Besitzstandswahrung?
 
Ein Gewohnheitsrecht oder Besitzstandswahrung als Übergangslösung ist nicht geregelt. Das könnte eine Angriffsfläche für etwaige Widersprüche von betroffenen Athleten/innen bieten. Auch mutet es seltsam an, dass die 20 Landesverbände, schließlich Teil der Dachorganisation DLV, autonom in ihren Entscheidungen sind und abweichende Regelungen treffen können.
Ferner bleibt unerwähnt, was bei einer doppelten Staatsbürgerschaft, natürlich die deutsche eingeschlossen, gilt. Auf Nachfrage von LAMPIS bestätigte die DLV-Leiterin Wettkampforganisation Senioren/innen, Gisela Stecher (Grevenbroich), dass dieser Personenkreis weiterhin bei den „Deutschen“ starten und bestenfalls ohne Wenn und Aber gewinnen dürf(t)e. Das wird Wurf-Allrounder Hermann Albrecht (*1940) von der SpVgg. Satteldorf beruhigen, der auch fortan mit seiner die rumänische und deutsche Staatsbürgerschaft besitzenden Ehefrau Teodora bei der Senioren-DM aufschlagen kann.
Entwarnung zumindest für den Leichtathletik-Verband Nordrhein (LVN), der bei von ihm veranstalteten Meisterschaften, demnächst die Offenen NRW-Senioren-Hallenmeisterschaften am 15.Januar 2017 in Düsseldorf, von der Lex specialis Gebrauch macht und weiterhin Ausländer zulässt, die ein gültiges Startrecht, dazu gehört auch ein Startpass, für einen deutschen (Leichtathletik-)Verein haben. Achtung Falle! Sollte ein Ausländer Mitglied einer Staffel oder Mannschaft sein, so wird die mit ihm erzielte Leistung nicht als Qualifikation für eine DM anerkannt. Das ist allerdings schlüssig.