DLV kann sich bei beabsichtigter Laufmaut nicht auf OLG-Urteil berufen

(Eching/Darmstadt/Krefeld, 23. Mai 2015) Mit heutiger Mail von 13.41 Uhr erreichte uns ein Rundschreiben von Dr. Ralf Eckert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht von der Kanzlei Eckert & Wisser in Eching bei München, das sich in der vom DLV beabsichtigten, höchst umstrittenen Laufmaut an Journalisten, Medienvertreter, Redakteure, Vereinsvertreter und Veranstalter wendet. Da es sicherlich nicht längst alle erreicht, und das sind letztlich auch Aktive, die zur Kasse gebeten werden sollen, geben wir den Text gerne nachfolgend im ungekürzten Wortlaut weiter:  
Immer wieder wird berichtet, dass nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf die „Laufmaut“ zulässig sein soll. Hierzu erlauben wir uns Folgendes klar zu stellen: Ein solches Urteil existiert nicht! Es gibt allein einen Kostenbeschluss des 1. Kartellsenats des OLG Düsseldorf vom 02.April 2013 nach § 91a der Zivilprozessordnung (ZPO) aus dem Bereich des Triathlonsports. Beschlüsse nach § 91a ZPO sind nur „minderes“ Recht, da schwierige Rechtsfragen im Rahmen dieser Entscheidung nicht abschließend geklärt werden müssen. Aus diesem Grund war ein Rechtsmittel in Form einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach der OLG-Entscheidung aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Die Fehlentscheidung des OLG Düsseldorf war damit endgültig.
Dass es sich nicht nur um eine falsche Entscheidung des OLG Düsseldorf, sondern um eine krasse Fehlentscheidung handelt, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu vertreten ist, und damit die Definition einer Willkürentscheidung nach dem Bundesverfassungsgericht  erfüllt, haben Eckert/Wisser in ihrem Beitrag  „Maut fürs Laufen“ dargelegt, der Anfang Mai  in der renommierten rechtswissenschaftlichen Fachzeitschrift „Wirtschaft und Wettbewerb 2015, Seite 480 -489“ veröffentlicht wurde (online einzusehen unter dem folgenden Link: http://www.wuw-online.de/Content/dft,457,WUW_150480A ). Fazit: der DLV kann sich nicht auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.04.2013 berufen, um eine Finisher-Abgabe in Höhe von einem EURO gegenüber den Veranstaltern von Laufveranstaltungen zu erheben.
In Vorbereitung ist der Artikel „Maut fürs Laufen III“.  Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, ob die „Laufmaut“ gegenüber den Verbandsmitgliedern, also gegenüber den Veranstaltervereinen, wirksam beschlossen wurde. Auch diese Frage ist rechtlich eindeutig zu verneinen. Nach zwingendem Vereinsrecht und der vom Bundesgerichtshof ergangenen Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Beschlüssen, die eine wesentliche Pflichtenmehrung von Vereinsmitgliedern vorsehen, bedarf es zur bundesweiten Umsetzung der „Laufmaut“ innerhalb des Verbandes  einstimmiger Beschlüsse der Mitgliederversammlungen aller 20 Landesverbände/Mitglieder des DLV. Die Veranstaltervereine haben einstimmig zu bestimmen und zu beschließen, welche Beiträge sie an ihren Landesverband/DLV abzuführen haben. Mehrheitsbeschlüsse reichen hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus!“